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Arbeitsrecht: Wintereinbruch, Bahnstreik, ich komme zu spät zur Arbeit, was droht?

Vorab, jeder Arbeitnehmer hat die Pflicht, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Ist Arbeitsbeginn 9:00 Uhr und man nimmt die Arbeit um 9:01 Uhr auf, so stellt dies objektiv zunächst eine Pflichtverletzung dar. Man verstößt gegen seine arbeitsvertragliche Pflicht. Zwei mögliche Folgen kann dies nach sich ziehen:

  • Abmahnung, oder

  • Kündigung

Zunächst muss für beides eine Pflichtverletzung vorliegen. Diese ist bei einer Verspätung stets gegeben. Allerdings - und das ist der entscheidende Punkt - muss der Arbeitnehmer diese Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Es muss schlichtweg seine Schuld gewesen sein, dass er zu spät zur Arbeit erschienen ist. Das ist natürlich bei plötzlichen Wintereinbrüchen und unerwarteten Bahnstreiks vollkommen ausgeschlossen, sodass man als Arbeitnehmer sich deswegen keine Sorgen machen muss.


Sollte man allerdings in schöner Regelmäßigkeit zu spät zur Arbeit kommen, so darf von einem Arbeitnehmer auch verlangt werden, früher von zuhause los zu fahren.


Beachtet man dies nicht - und dies gilt auch für vorhersehbare Einschränkungen, z.B. langfristige Ankündigung von Bahnstreiks, so droht zumindest erstmal eine Abmahnung, im Wiederholungsfalle ggf. sogar der Ausspruch einer Kündigung. Bei einer einmaligen Verspätung dürfte zumindest eine Kündigung nicht haltbar sein. Ob diese dann tatsächlich rechtswirksam ist, ist wie fast immer in der Juristerei - einzelfallabhängig.


Halten wir also fest, dass lediglich bei schuldhaften Verspätungen eine Abmahnung drohen kann. Ein Arbeitgeber wird sicherlich nicht bei einer Verspätung von einer Minute oder bei erstmaligen Verspätungen eine Abmahung ausprechen. Damit dürfte er auch nicht gut beraten sein, da das Arbeitsverhältnis unnötig belastet wird. Bei mehrmaligen Verstößen ist jedoch die Abmahnung ein wichtiges Instrument, um den Arbeitnehmer an die Einhaltung seiner Pflichten zu erinnern. Ab diesem Zeitpunkt weiß der Arbeitnehmer, dass bei weiteren Verstößen eine Kündigung droht. Die Ampel ist quasi ab der Abmahnung auf gelb.


Eine unmittelbare Kündigung aufgrund einer Verspätung - ohne dass eine Abmahnung zuvor erfolgt ist - dürfte jedoch kaum bis gar nicht einer gerichtlichen Prüfung standhalten.


Sollten Sie tatsächlich eine Kündigung wegen Verspätung erhalten, so ist schnelles Handeln gefragt. Es gilt die 3-Wochen-Frist zu beachten.


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