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Testpflicht für Schüler? Ist das zulässig?



Eine Frage, die derzeit viele Eltern beschäftigt. Die auch in meinem Umfeld zu hörenden aufkommenden Sorgen sollte man ernst nehmen. So geht es neben den Bedenken wegen der körperlichen Eingriffe auch um Sorgen, wie bei Testungen mit positiven Ergebnissen umgegangen wird. Stichwort: Ächtung der betroffenen Kinder. Es geht daher natürlich auch um die Frage der Rechtmäßigkeit von Testpflichten. Der Beschluss des AG Weimar vom 08.04.2021 hatte daher für erhebliches Aufsehen erregt.


Was gilt derzeit?


Seit dem 12.04.2021 gilt z.B. in Nordrhein-Westfalen eine grundsätzliche Testpflicht mit wöchentlich zweimaligen Tests für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiteres Personal an den Schulen.


Der Besuch der Schule wird damit an folgende Voraussetzung geknüpft:

  1. Teilnahme an wöchentlich zwei Corona-Selbsttests

  2. Vorlage des negativen Testergebnisses


Wo ist der Test durchzuführen?


Die Pflicht zur Durchführung der Selbsttests wird für die Schülerinnen und Schüler in der Schule erfüllt. Alternativ ist es möglich, die negative Testung durch eine Teststelle nachzuweisen (Bürgertest), die höchstens 48 Stunden zurückliegt.


Was passiert bei Nichtvorlage?


Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, können nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.


Ist die Testpflicht rechtmäßig?


Seit dem Beschluss des AG Weimar vom 08.04.2021 hat diese Frage nochmal an Brisanz gewonnen. Aufsehenerregend war der Beschluss des Familiengerichts Weimar, da das Gericht den Leitungen und Lehrern einer Grundschule und einer Realschule untersagt hat, den Schülern das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, das Einhalten von Mindestabständen und die Durchführung von Schnelltests vorzuschreiben. Das Gericht begründete seine Entscheidung auf 178 Seiten!


Was bedeutet diese Entscheidung für euch?


Ich selbst habe mir die Entscheidung von über 178 Seiten nicht zur Genüge getan. Selbstverständlich muss man die Auffassung des Gerichts ernst nehmen, insbesondere wenn eine solche Entscheidung so umfangreich begründet wird. Gleichwohl dürfte sie in Widerspruch zur bisherigen gesamten Rechtsprechung stehen. Die Reaktionen hierauf waren daher sowohl medial als auch aus der Justiz selbst massiv. Selbst der Neue Richtervereinigung e.V. hat die Entscheidung heftig kritisiert. Das ist durchaus bemerkenswert, da recht unüblich.


Es handelt sich zudem um eine reine Einzelfallentscheidung, die auch nur zwischen den Beteiligten gilt und wirkt.


Heißt konkret: Keine Bedeutung für euch!


Welche Gerichte haben anders entschieden?

  • Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen

  • Bayrischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Beschluss v. 12.04.2021, Az. 20 NE 21.926)

  • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.04.2021, OVG 11 S 48.21

Sämtliche Obergerichte hielten die Testpflicht dem Grunde nach für zulässig. Gleichwohl hatte die Entscheidung offensichtlich erhebliche Auswirkungen.


So kam es nach der Entscheidung des AG Weimar beim AG Hannover in kürzester Zeit zu mehr als 100 nahezu gleichlautender Anträge beim dortigen Familiengericht. Mangels Zuständigkeit - da Familiengericht und nicht Verwaltungsgericht - wurden diese nach hiesigem Kenntnisstand allerdings sämtlichst zurückgewiesen.


Fazit: Derzeit wird man unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgehen müssen, dass aktuell die Testpflicht rechtmäßig ist. Dies kann natürlich nur im Lichte des derzeitigen Infektionsgeschehen beurteilt werden.

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